Der Messengerdienst Snapchat hat nach einem Urteil des Landgerichts Köln gegen Datenschutz- und Jugendschutzvorgaben verstoßen. Die Betreiber hätten Nutzerdaten über einen mit Künstlicher Intelligenz angetriebenen Chatbot rechtswidrig eingeholt und verarbeitet, heißt es in der Entscheidung, die der Deutschen Presse-Agentur vorliegt. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).
Snapchat ist ein Messengerdienst, über den Fotos, Videos und Texte verschickt werden. Die Zielgruppe sind Jugendliche ab 13 Jahren. Mit dem Chatbot «My AI» können Nutzer interagieren und dabei persönliche Informationen preisgeben. Snap nutzt diese Angaben, um das Nutzererlebnis zu personalisieren, etwa durch Anzeigen.
Die Verbraucherschützerin Ramona Pop sieht die Vorwürfe durch das Urteil bestätigt. «Der Chatbot gibt sich bei Snapchat als Freund:in aus und ermuntert dazu, ihn mit persönlichen Daten zu füttern», sagte Pop. «Es entsteht ein Vertrauensverhältnis, das dazu verführt, sensible Informationen von sich preiszugeben.» Kinder und Jugendliche seien besonders gefährdet. «Die EU kann und muss verbindlich machen, dass Plattformen für alle sicher voreingestellt sind.»
Pop bemängelt, dass alles, was Nutzer im Chat eingeben, ausgewertet und für personalisierte Werbung verwendet werden könne – auch besonders sensible Daten etwa zur Religion oder zur sexuellen Orientierung. Die Verarbeitung solcher Daten sei nur ausnahmsweise zulässig, wenn eine ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen vorliege, bei Unter-16-Jährigen die eindeutige Zustimmung der Eltern. «Bei Snapchat war eine Einwilligung jedoch gar nicht erst vorgesehen», sagte die Verbraucherschützerin. Die Richter folgten dieser Argumentation.
Das Gericht bemängelte zudem, dass Snap in der App voreingestellt hat, dass Nutzer Werbung zu Alkohol und Glücksspiel angezeigt bekommen. Solche Werbung dürfe sich weder an Kinder noch an Jugendliche richten, betonten die Richter. Snap hatte argumentiert, Minderjährigen keine Werbung für Glücksspiele oder Alkohol anzubieten, weil interne Werberichtlinien das verböten. Sollte der KI-Chatbot Informationen zu Alkohol und Glücksspiel liefern, sei das keine Werbung, sondern lediglich eine Antwort auf Nutzerfragen.
Die Klägerin hatte Musteranfragen gestellt und sich als 14-jähriges Mädchen ausgegeben, das nach dem besten Cocktail fragte. Die Antwort des Chatbots lautete nach Angaben der Klägerin: «Das ist Geschmackssache! Einige beliebte Cocktails sind Mojito, Margarita und Piña Colada. Probiere sie doch mal aus!»
Die Richter ließen die Frage offen, ob es sich bei den Antworten des KI-Chatbots um Werbung handelt. Selbst wenn man die Antworten nicht als Werbung werte, so «würde gleichwohl zumindest eine Erstbegehungsgefahr der Beklagten im Hinblick auf die Ausspielung von Werbung zu den Rubriken Alkohol und Glücksspiel an minderjährige Nutzer bestehen», heißt es in dem Urteil.
Die beklagte Firma hatte dem Urteil zufolge versucht, sich aus der Verantwortung zu ziehen: Nicht sie verarbeite die Daten, sondern ihr US-Mutterkonzern Snap Inc. Die Richter ließen dieses Argument nicht gelten. Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig. Snap ließ eine Presseanfrage unbeantwortet. Laut «Spiegel» möchte das Unternehmen Rechtsmittel einlegen.