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Bundeskabinett berät Gesetz gegen sexualisierte Deepfakes und digitale Gewalt

Die Bundesregierung will Opfer digitaler Gewalt besser schützen. Ein neuer Gesetzentwurf von Justizministerin Hubig sieht Strafen für sexualisierte Deepfakes, digitalen Voyeurismus und Cyberstalking vor.

Die Bundesregierung will den Schutz vor digitaler Gewalt deutlich ausweiten. An diesem Mittwoch berät das Kabinett über einen Gesetzentwurf von Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD), der mehrere neue Strafvorschriften schafft und den Schutz vor intimen Bildaufnahmen erweitert. Wer Menschen durch echte oder gefälschte Bildaufnahmen gegen deren Willen zum sexuellen Objekt degradiert, soll künftig strafrechtlich belangt werden können.

Im Zentrum des Vorhabens stehen fünf strafbewehrte Handlungen: digitaler Voyeurismus, der Konsum von Vergewaltigungsvideos, die Herstellung und Verbreitung sexualisierter Deepfakes, neuer Identitätsmissbrauch sowie Cyberstalking per GPS-Tracker. Gegenüber einem ersten Entwurf aus dem April gibt es noch Änderungen. Ziel ist es, die Rechtsdurchsetzung für Betroffene zu erleichtern.

Ein zentraler Punkt ist der Umgang mit Aufnahmen realer Vergewaltigungen. Bisher ist der Besitz solcher Videos bei erwachsenen Betroffenen nicht strafbar, und die Weitergabe ist nicht pauschal verboten. Künftig soll bereits der unbefugte Abruf, das Verschaffen oder der Besitz solcher Aufnahmen strafbar sein, einschließlich Streaming ohne dauerhafte Speicherung. Dafür sind bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorgesehen. Herstellung und Weitergabe sollen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.

Auch der sogenannte digitale Voyeurismus wird neu geregelt. Ohne Einwilligung angefertigte Aufnahmen von unbekleideten Genitalien, nacktem Gesäß oder der weiblichen Brust sollen ausdrücklich verboten sein. Das gilt auch in der Sauna oder am FKK-Strand. Für Schlagzeilen sorgte der Fall zweier Frauen aus Leipzig, die in einer Sauna von einem Mann gegen ihren Willen gefilmt worden waren. Ihre Anzeige blieb ohne Erfolg, weil das Verhalten bislang nicht strafbar war; der Mann erhielt sein Handy samt Aufnahmen zurück.

Neu ist zudem der persönlichkeitsrechtsverletzende Identitätsmissbrauch. Wer ein Fake-Profil oder einen Account im Namen einer anderen Person anlegt und darüber unbefugt Inhalte Dritten zugänglich macht, die das Ansehen der Betroffenen erheblich schädigen können, soll mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe rechnen. Das können manipulierte Bilder, aber auch Texte sein, etwa Aussagen, die den bisherigen Positionen der Person krass widersprechen. Bisher kann Identitätsmissbrauch nur nach anderen Vorschriften strafbar sein, etwa bei Betrug.

Sexualisierte Deepfakes werden nicht generell verboten. Erfasst sind künstlich erzeugte oder manipulierte Bilder und Videos, die den Anschein erwecken, eine reale Person mit unbekleideten intimen Körperteilen oder bei sexuellen Handlungen zu zeigen. Eine Kennzeichnung als unecht oder KI-generiert soll die Strafbarkeit grundsätzlich nicht ausschließen. Strafbar ist auch die Herstellung zum Eigengebrauch. Vorgesehen sind Geldstrafe oder bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe.

Beim Cyberstalking per GPS-Tracker bleibt es bei einer differenzierten Regelung. Strafbar ist, wer den Aufenthaltsort oder die Tätigkeit einer anderen Person wiederholt oder ständig mittels Informations- oder Kommunikationstechnik unbefugt überwacht und dadurch erheblich schädigt. Die Art des Geräts ist unerheblich; auch Spyware oder vernetzte Haushaltsgeräte können darunterfallen. Es gilt eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Für die praktische Rechtsdurchsetzung sollen Betroffene künftig Messengerdienste, Plattformbetreiber oder Internet-Provider zur Auskunft über die Identität der Person verpflichten können, die ihre Rechte verletzt. Ob das Auskunftsverfahren zulässig ist, soll ein Gericht entscheiden. Dabei geht es auch um gespeicherte IP-Adressen, Portnummern, Zeitangaben und Rufnummern. Bei hinreichenden Anhaltspunkten soll das Gericht Daten unverzüglich gegen Löschung sichern. Bei schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen und Wiederholungsgefahr sollen Betroffene – mehrheitlich Frauen – eine zeitweise Account-Sperre beantragen können.

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