Am kommenden Sonntag, dem 20. September, wird in Mecklenburg-Vorpommern ein neuer Landtag gewählt. Wer am Wahltag verhindert ist, kann seine Stimme per Briefwahl abgeben. Voraussetzung dafür ist, dass die Briefwahlunterlagen rechtzeitig beantragt wurden. Der Antrag auf Briefwahl muss spätestens am Freitag, dem 18. September, bis 12 Uhr bei der zuständigen Gemeinde eingehen.
In besonderen Ausnahmefällen, etwa bei einer nachgewiesenen plötzlichen Erkrankung, kann ein Wahlschein noch am Wahltag bis 15 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde beantragt werden. Die Wahlunterlagen bestehen aus Wahlschein, Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, Wahlbriefumschlag und einem Merkblatt mit Hinweisen zur Briefwahl.
Der Stimmzettel wird zu Hause wie im Wahllokal ausgefüllt. Anschließend kommt er in den weißen Stimmzettelumschlag. Der Wahlschein kommt unterschrieben gemeinsam mit dem verschlossenen Stimmzettelumschlag in den roten Wahlbriefumschlag. Die Wahlbriefe mit den ausgefüllten Briefwahlunterlagen müssen spätestens am Wahlsonntag bis 18 Uhr bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde eingegangen sein.
In einigen Gemeinden ist es möglich, das zuständige Briefwahlbüro persönlich aufzusuchen, um den Wahlschein zu beantragen. Wer möchte, kann auch direkt vor Ort wählen. Wählerinnen und Wähler sollten sich jedoch vorab darüber informieren, ob eine Terminvereinbarung notwendig ist.
Bei der Landtagswahl in Mecklenburg-Vorpommern haben die Wählerinnen und Wähler zwei Stimmen: Mit der Erststimme wird ein bestimmter Kandidat oder eine bestimmte Kandidatin aus dem eigenen Wahlkreis gewählt, mit der Zweitstimme eine Partei. Das Wahlsystem verknüpft die direkte Personenwahl mit einer anteiligen Sitzverteilung nach Parteistärke. Mecklenburg-Vorpommern ist in 36 Wahlkreise unterteilt. Die Namen der jeweiligen Wahlkreisbewerberinnen und -bewerber finden sich auf der linken Hälfte des Stimmzettels. Wer in seinem Wahlkreis die meisten Erststimmen auf sich vereinen kann, hat das Direktmandat gewonnen und zieht damit sicher in den Landtag ein. Ausschlaggebend ist das relative Mehrheitsprinzip: Es reicht, mehr Stimmen als die übrigen Mitbewerber im gleichen Wahlkreis zu erhalten. Ein Direktmandat ist unabhängig davon gültig, ob die Partei des siegreichen Kandidaten landesweit über die Fünf-Prozent-Marke bei den Zweitstimmen kommt. Damit haben auch Bewerberinnen und Bewerber kleinerer Parteien reelle Chancen, sofern sie die Menschen in ihrem Wahlkreis persönlich überzeugen.
Auf der rechten Seite des Stimmzettels wird üblicherweise die Zweitstimme vergeben, mit der eine Partei gewählt wird. Diese Stimme hat großen Einfluss auf die politischen Mehrheiten im Landtag, denn sie legt fest, wie sich die Sitze prozentual auf die Parteien verteilen. Zusätzlich zu den 36 direkt gewonnenen Mandaten werden weitere Sitze über die Landeslisten vergeben – besetzt werden diese mit den Personen, die von den Parteien für diese Listenplätze nominiert wurden. Maßgeblich hierfür ist ausschließlich das Zweitstimmenergebnis. Vereinfacht ausgedrückt gilt: Je höher die Zahl der Zweitstimmen für eine Partei ausfällt, desto mehr Sitze erhält sie im Parlament. Eine Partei muss allerdings mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen erreichen, damit sie überhaupt Einzug in den Landtag hält. Diese Sperrklausel hat den Zweck, eine übermäßige Zersplitterung des Parlaments in viele kleine Gruppen zu vermeiden und so die Handlungsfähigkeit des Landtags zu sichern. Für die Wählerschaft heißt das: Mit der Zweitstimme wird nicht nur die Stärke einer Partei im Landtag festgelegt, sondern zugleich mitentschieden, welche Parteien überhaupt an der Sitzverteilung teilnehmen dürfen.
Zu beachten ist zudem, dass beide Stimmen völlig unabhängig voneinander vergeben werden können. So lässt sich zum Beispiel die Erststimme einem Kandidaten der CDU geben, während die Zweitstimme an die SPD geht. Ebenso ist es zulässig, nur eine der beiden Stimmen zu nutzen – der Stimmzettel bleibt in diesem Fall dennoch gültig. Lediglich mehr als zwei Kreuze auf dem Zettel machen die Stimmabgabe ungültig.