Die Europäische Kommission hat den Kids Act vorgestellt, ein Gesetzespaket, das den Zugang von Kindern und Jugendlichen zu sozialen Medien, Videoplattformen, Online-Spielen und KI-Diensten grundlegend neu regeln soll. Kern der Vorschläge ist ein Verbot sozialer Medien für Kinder unter 13 Jahren sowie eine EU-weite Altersgrenze von 15 Jahren für eigenständige Social-Media-Konten.
Für Minderjährige zwischen 13 und 15 Jahren sieht die Kommission ein Modell der elterlichen Kontrolle vor. Eltern oder Erziehungsberechtigte sollen Mini-Accounts einrichten können, auf die die Jugendlichen über das Konto des Erziehungsberechtigten zugreifen. Die darüber erreichbaren Dienste müssen altersgerecht gestaltet sein, mit begrenzten sozialen Kontakten und einer täglichen Nutzungsdauer von höchstens einer Stunde. Kinder unter 13 Jahren sollen keine sozialen Medien nutzen dürfen, wohl aber speziell für sie entwickelte Videoangebote, die über ein Konto des Erziehungsberechtigten zugänglich sind. Auch hier soll die Nutzung auf maximal eine Stunde pro Tag begrenzt werden.
Der Vorschlag stützt sich auf die Arbeit der von Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen einberufenen Sondergruppe zur Sicherheit von Kindern im Internet. In dem Gremium arbeiteten mehr als 60 Fachleute mit, darunter Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, Jugendliche, Eltern, Lehrkräfte, Kinder- und Jugendpsychiater, Fachleute für öffentliche Gesundheit, Neurowissenschaftler und Technologieexperten. Die Gruppe trat vor der Übergabe ihres Berichts im Juli 2026 dreimal zusammen.
Der Kids Act verpflichtet alle Online-Dienste, die Minderjährigen soziale Medien, Video-Sharing, Online-Spiele, KI-basierte virtuelle Begleiter oder Chatbots anbieten, zu einer Reihe von Schutzmaßnahmen. Verboten werden sollen süchtig machende Funktionen und Empfehlungsalgorithmen, die auf Profilbildung beruhen und Minderjährige in schädliche Inhalte führen können. Untersagt werden sollen zudem endloses Scrollen ohne Haltepunkte, Belohnungsmechanismen, Push-Benachrichtigungen in der Nacht sowie unerwünschte Kontaktaufnahmen durch Fremde. KI-Begleiter und Chatbots müssen standardmäßig deaktiviert sein und dürfen keine zwischenmenschlichen Beziehungen simulieren, die emotionale Abhängigkeit erzeugen.
Die Profile Minderjähriger sollen standardmäßig privat sein, mit deaktivierter Standortfreigabe, Kamera und Mikrofon. Die Dienste müssen einfache Möglichkeiten bieten, Nutzer zu blockieren oder stummzuschalten, wirksame Zeitmanagement-Werkzeuge sowie sichere Empfehlungssysteme, die Minderjährige selbst steuern, anpassen und zurücksetzen können.
Ein zentraler Baustein ist die Altersverifikation. Online-Dienste und App-Stores sollen verpflichtet werden, das Alter ihrer Nutzer zu überprüfen. Dafür können sie etwa die EU-App zur Altersverifikation nutzen, die keine Ausweisdokumente und keine biometrischen Daten speichert und damit hohe Datenschutzstandards erfüllen soll. Bei der Eröffnung neuer Konten müssen soziale Medien und Videoplattformen das Alter prüfen. Bei bestehenden Konten sollen die Anbieter das Alter anhand vernünftiger Indikatoren schätzen, etwa des Erstellungsdatums des Kontos oder der Daten einer Kreditkarte. Die Mitgliedstaaten sollen eng in den Aufbau dieses Ökosystems eingebunden werden.
Der Vorschlag kehrt zudem die Beweislast um. Sehr große Online-Plattformen müssen künftig nachweisen, dass ihre Dienste von Anfang an sicher gestaltet sind. Sie sollen der Kommission einen Konformitätsplan vorlegen und einen unabhängigen Prüfer benennen, der neue Dienste, Funktionen oder Merkmale eingehend bewertet. Stellt die Kommission auf Grundlage des Prüfberichts Mängel fest, kann sie vom Anbieter Korrekturmaßnahmen verlangen. Das Durchsetzungssystem stützt sich auf die bestehenden Strukturen des Digital Services Act und des AI Act. Bei Verstößen gegen den Kids Act sollen beschleunigte Verfahren gelten, wonach die Kommission Untersuchungen innerhalb von 90 Tagen abschließen soll.
Der Gesetzesvorschlag wurde dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Damit beginnt das ordentliche Gesetzgebungsverfahren, in dem beide Institutionen den Text prüfen und über Annahme oder Änderungen entscheiden.