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Bund plant Verbot von Wohnungsvergesellschaftungen in Berlin

Die Bundesregierung will per Gesetz verhindern, dass Berlin Wohnungsbestände in Gemeineigentum überführt. Das Innenministerium arbeitet an einem Entwurf, doch die rechtlichen Hürden sind hoch und die Zuständigkeit umstritten.

Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung unter der redaktionellen Verantwortung von Haydamax OÜ erstellt.

Die Bundesregierung will verhindern, dass Berlin Mietwohnungsbestände von Konzernen in Gemeineigentum überführt. Einen entsprechenden Gesetzentwurf soll nun das Bundesinnenministerium ausarbeiten. Hintergrund ist der Beschluss der Spitzen der schwarz-roten Koalition vom 2. Juli, per Bundesgesetz sicherzustellen, dass die Verstaatlichung privater Mietwohnungsbestände durch Vergesellschaftungsgesetze auf Landesebene nicht mehr möglich ist. Bislang existiert jedoch kein Gesetzentwurf, sondern nur ein Beschluss des Koalitionsausschusses.

Für die Linke, die bei der Abgeordnetenhauswahl am Sonntag stärkste Kraft wurde, ist die Umsetzung ihres Vergesellschaftungsziels ein zentrales Anliegen. Das Projekt, von dem sich die Partei günstige Mieten erhofft, dürfte daher auch bei den von ihr angestrebten Koalitionsverhandlungen mit Grünen und SPD eine Rolle spielen. Ob der Bund ein solches Verbot von Vergesellschaftungen per Gesetz durchsetzen kann, ist umstritten.

Rechtlich geht es vor allem um Artikel 15 des Grundgesetzes. Danach können Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel durch ein Gesetz, das auch die Entschädigung regelt, in Gemeineigentum überführt werden. In der politischen Debatte ist oft von Enteignung die Rede, verfassungsrechtlich ist dies jedoch ein anderes Instrument. Die Union fürchtet einen Schaden für den Wirtschaftsstandort Deutschland. Nach der Berlin-Wahl sagte Bundeskanzler Friedrich Merz, es gehe vor allem darum, an die internationalen Investoren eine klare Botschaft zu senden: Es gebe in Deutschland keine Enteignungen von privatem Eigentum.

Die Vergesellschaftung von Grund und Boden fällt in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung. Das bedeutet, dass weder der Bund noch das jeweilige Land über eine ausschließliche Zuständigkeit verfügt. Der Bund darf hier nur dann gesetzgeberisch tätig werden, wenn dies zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit erforderlich ist. Ein einfaches Gesetz, das lediglich festhält, dass Länder nicht vergesellschaften dürfen, könnte womöglich als unzulässige reine Negativgesetzgebung vor dem Bundesverfassungsgericht angegriffen werden. Insofern müsste ein Verbot wohl konkret mit einem positiven Ziel verknüpft werden, etwa der Schaffung zusätzlichen Wohnraums oder erleichterten Möglichkeiten für den Erwerb von Wohneigentum. Mehrere Juristen, die das Vorhaben auf der Plattform Verfassungsblog analysiert haben, sehen verfassungsrechtliche Bedenken, wenn solche Verbote ausdrücklich lediglich dem Zweck dienen, eine landesrechtliche Regelung zu verhindern, ohne einen positiven Regelungsgehalt zu haben.

Theoretisch könnte die Koalition von Union und SPD auch versuchen, eine Grundgesetzänderung anzustreben, mit dem Ziel, Artikel 15 zu ändern. Diesen Weg will man aber ganz offensichtlich nicht beschreiten, vielleicht auch weil die Chancen, dafür im Bundestag eine Zwei-Drittel-Mehrheit ohne Stimmen der AfD zu erreichen, gering sein dürften.

Für das Mietrecht trägt das von Stefanie Hubig geleitete Bundesjustizministerium die Verantwortung, um Bau- und Wohnungspolitik kümmert sich Verena Hubertz – beide sind Politikerinnen der SPD. Ihre Ministerien sind zwar in die regierungsinternen Abstimmungen zu dem Vorhaben eingebunden, die im Moment laufen. Den Hut hat aber das Bundesinnenministerium auf, das, wie das Justizministerium auch, ein sogenanntes Verfassungsressort ist. Die SPD tritt zwar auf Bundesebene nicht für die Vergesellschaftung von Wohnraum ein, geht das Thema aber nicht mit dem gleichen Furor an wie die CDU und die CSU, die mit Alexander Dobrindt aktuell den Bundesinnenminister stellt. Hubig sagte Ende Juli dem Handelsblatt, ein pauschales Verbot durch den Bund sei sicher nicht möglich.

Enteignungen oder ähnliche Eingriffe hat es in der Vergangenheit bereits gegeben, allerdings keine Vergesellschaftung. So erließ das Landesverwaltungsamt in Thüringen 2018 einen Enteignungsbeschluss für Schloss und Park Reinhardsbrunn im Landkreis Gotha, um das vom Verfall bedrohte Kulturdenkmal zu sichern. In Flensburg benötigte die Stadt für den Bau einer Umgehungsstraße Grundstücksteile eines Landwirts. Nach gescheiterten Verhandlungen erging 2017 ein Enteignungsbeschluss, die Straße wurde 2019 fertiggestellt. Nachdem das Oberverwaltungsgericht Schleswig den zugrunde liegenden Bebauungsplan 2022 wegen Mängeln für rechtswidrig erklärt hatte, hob die Enteignungsbehörde den Beschluss auf.

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