Die Bundesregierung will verhindern, dass Berlin Mietwohnungsbestände von Konzernen in Gemeineigentum überführt. Die Spitzen der schwarz-roten Koalition hatten bereits am 2. Juli beschlossen, per Bundesgesetz dafür zu sorgen, dass die Verstaatlichung privater Mietwohnungsbestände durch Vergesellschaftungsgesetze auf Landesebene nicht mehr möglich ist. Einen Gesetzentwurf gibt es bislang allerdings nicht, nur einen Beschluss des Koalitionsausschusses. Ausarbeiten soll den Entwurf nun das Bundesinnenministerium.
Für die Linke, die bei der Abgeordnetenhauswahl am Sonntag stärkste Kraft wurde, ist die Umsetzung ihres Vergesellschaftungsziels ein zentrales Anliegen. Das Projekt, von dem sich die Partei günstige Mieten erhofft, dürfte daher auch bei den von ihr angestrebten Koalitionsverhandlungen mit Grünen und SPD eine Rolle spielen. Ob der Bund ein solches Verbot von Vergesellschaftungen per Gesetz durchsetzen kann, ist jedoch umstritten.
Rechtlich geht es vor allem um Artikel 15 des Grundgesetzes. Danach können Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel durch ein Gesetz, das auch die Entschädigung regelt, in Gemeineigentum überführt werden. In der politischen Debatte ist oft von Enteignung die Rede, verfassungsrechtlich ist dies jedoch ein anderes Instrument. Die Union fürchtet einen Schaden für den Wirtschaftsstandort Deutschland. Nach der Berlin-Wahl sagte Bundeskanzler Friedrich Merz, es gehe vor allem darum, an die internationalen Investoren eine klare Botschaft zu senden: Es gebe in Deutschland keine Enteignungen von privatem Eigentum.
Ob der Bund das überhaupt regeln kann, ist rechtlich kompliziert. Die Vergesellschaftung von Grund und Boden zählt zum Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung. Das bedeutet, dass weder der Bund noch das jeweilige Land über eine ausschließliche Zuständigkeit verfügt. Der Bund darf hier nur dann gesetzgeberisch tätig werden, wenn dies zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit erforderlich ist. Ein einfaches Gesetz, das lediglich festhält, dass Länder nicht vergesellschaften dürfen, könnte womöglich als unzulässige reine Negativgesetzgebung vor dem Bundesverfassungsgericht angegriffen werden.
Insofern müsste ein Verbot wohl konkret mit einem positiven Ziel verknüpft werden, etwa der Schaffung zusätzlichen Wohnraums oder erleichterten Möglichkeiten für den Erwerb von Wohneigentum. Zumindest mehrere Juristen, die das Vorhaben auf der Plattform Verfassungsblog analysiert haben, sehen verfassungsrechtliche Bedenken, was ein Verbot landesrechtlicher Vergesellschaftungen angeht, wenn solche Verbote ausdrücklich lediglich dem Zweck dienen, eine landesrechtliche Regelung zu verhindern, ohne einen positiven Regelungsgehalt zu haben. Theoretisch könnte die Koalition von Union und SPD auch versuchen, eine Grundgesetzänderung anzustreben, mit dem Ziel, Artikel 15 zu ändern. Diesen Weg will man aber ganz offensichtlich nicht beschreiten, vielleicht auch weil die Chancen, dafür im Bundestag eine Zwei-Drittel-Mehrheit ohne Stimmen der AfD zu erreichen, gering sein dürften.
Für das Mietrecht trägt das von Stefanie Hubig geleitete Bundesjustizministerium die Verantwortung, um Bau- und Wohnungspolitik kümmert sich Verena Hubertz – beide sind Politikerinnen der SPD. Ihre Ministerien sind zwar eingebunden in die regierungsinternen Abstimmungen zu dem Vorhaben, die im Moment laufen. Den Hut hat aber das Bundesinnenministerium auf, das, wie das Justizministerium auch, ein sogenanntes Verfassungsressort ist. Die SPD tritt zwar auf Bundesebene nicht für die Vergesellschaftung von Wohnraum ein, geht das Thema aber nicht mit dem gleichen Furor an wie die CDU und die CSU, die mit Alexander Dobrindt aktuell den Bundesinnenminister stellt. Hubig sagte Ende Juli dem Handelsblatt, ein pauschales Verbot durch den Bund sei sicher nicht möglich.
Enteignungen oder ähnliche Eingriffe hat es in Deutschland schon gegeben, allerdings keine Vergesellschaftung. So erließ das Landesverwaltungsamt 2018 einen Enteignungsbeschluss für Schloss und Park Reinhardsbrunn in Thüringen, um das vom Verfall bedrohte Kulturdenkmal zu sichern. Für den Bau einer Umgehungsstraße benötigte die Stadt Flensburg Grundstücksteile eines Landwirts; nach gescheiterten Verhandlungen erging 2017 ein Enteignungsbeschluss. Die Straße wurde 2020 fertiggestellt. Diese Fälle zeigen, dass Enteignungen zugunsten konkreter Gemeinwohlziele möglich sind, aber nicht mit der Vergesellschaftung von Wohnungsbeständen gleichzusetzen sind.